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Informationen und Formulare zur steuerlichen Entlastung für die Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie

Informationen zur umsatzsteuerlichen Behandlung gewährter Corona-Hilfen

Die im Rahmen des „Corona-Soforthilfe-Programms“ der Bayerischen Staatsregierung und der Bundesregierung gewährten Leistungen stellen aus umsatzsteuerlicher Sicht echte nichtsteuerbare Zuschüsse dar und sind weder in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen noch in den Umsatzsteuer-Jahreserklärungen anzugeben.

Dies gilt ebenso für das Anschlussprogramm "Überbrückungshilfe" des Bundes als auch für das Hilfsprogramm des Freistaates Bayern für freischaffende Künstlerinnen und Künstler.

Antragsformular "Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus"

Steuerliche Fragen und Antworten zu Corona

Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie haben ebenfalls FAQ (Frequently Asked Questions, deutsch: häufig gestellte Fragen) zu den November- und Dezemberhilfen beantwortet. Unter dem Punkt 4.7 werden auch Fragen zur steuerlichen Erfassung der Hilfen beantwortet. Die Ausführungen gelten als allgemeine Hinweise und werden regelmäßig aktualisiert.

Fragen und Antworten zur „Novemberhilfe“ und „Dezemberhilfe“

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Bundesministerium der Finanzen

Hinweis: "Soforthilfe Corona"

Die Bayerische Staatsregierung hat ein Soforthilfeprogramm eingerichtet, das sich an Betriebe und Freiberufler richtet, die durch die Corona-Krise in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage und in Liquiditätsengpässe geraten sind. Alle Informationen dazu sowie das entsprechende Antragsformular finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie unter:

https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona