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Altenteilsleistungen in der Land- und Forstwirtschaft

Altenteilsleistungen sind mit ihrem tatsächlichen Wert, der im einzelnen nachzuweisen ist, abzugsfähig. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Wert der unbaren Altenteilsleistungen am Maßstab der Sachbezugswerte des § 2 Abs. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV - in der für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassung geschätzt wird (SvEV).

Für die unbaren Altenteilsleistungen ergeben sich folgende Werte:

Nichtbeanstandungsgrenzen für unbare Altenteilsleistungen für Einzelpersonen

VZVerpflegungHeizung, Beleuchtung, andere NKgesamt
20182.952 EUR658 EUR3.610 EUR
20193.012 EUR672 EUR3.684 EUR
20203.096 EUR691 EUR3.787 EUR
20213.156 EUR705 EUR3.861 EUR
20223.240 EUR724 EUR3.964 EUR
20233.456 EUR773 EUR4.229 EUR
20243.756 EUR841 EUR4.597 EUR

 

Nichtbeanstandungsgrenzen für unbare Altenteilsleistungen für Altenteilerehepaare

VZVerpflegungHeizung, Beleuchtung, andere NKgesamt
20185.904 EUR1.316 EUR7.220 EUR
20196.024 EUR1.344 EUR7.368 EUR
20206.192 EUR1.382 EUR7.574 EUR
20216.312 EUR1.410 EUR7.722 EUR
20226.480 EUR1.448 EUR7.928 EUR
20236.912 EUR1.546 EUR8.458 EUR
20247.512 EUR1.682 EUR9.194 EUR

Die Werte berücksichtigen freie Verpflegung (§ 2 Abs. 1 SvEV, § 1 Abs. 1 SachBezV) sowie freie Heizung, Beleuchtung und andere Nebenkosten. Für die freie Heizung, Beleuchtung und andere Nebenkosten werden nach der Änderung der SachBezV (vgl. § 3 und § 4 Abs. 2 SachBezV 1995) die Beträge geschätzt.

Die nachweisbar gezahlten Barleistungen können daneben als Versorgungsleistungen berücksichtigt werden.